Hindernisse beim Unternehmensaustritt
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In einem kürzlich ergangenen Urteil entschied das Bundesgericht über den Austritt eines Gesellschafters aus einer GmbH. Ein Gesellschafter mit einer Beteiligung von 45% klagte erfolglos auf Austritt aus der Gesellschaft. Wie kam es dazu? Das revidierte Recht zur GmbH regelt nicht ausdrücklich, wie die Stammanteile eines austretenden Gesellschafters zu behandeln sind. Die im Schweizer Obligationenrecht angelegten Möglichkeiten waren im entsprechenden Fall nicht umsetzbar. Eine Herabsetzung des Stammkapitals war nicht möglich, da dieses lediglich im minimal vorgegebenen Umfang von CHF 20’000 vorhanden war.
Erwerbsobergrenze als massgebliche Schranke
Ein Verkauf der Stammanteile an die GmbH selbst scheiterte an der gesetzlich vorgeschriebenen Erwerbsobergrenze. Ein solcher Austritt ist entsprechend dann nicht möglich, wenn die Gesellschaft durch den Austritt von Gesellschaftern eigene Stammanteile im Nennwert von über 35% des Stammkapitals halten würde. Bei der AG liegt die Grenze bei 20% des Aktienkapitals. Hintergrund dieser Begrenzungen ist der Kapital- und Gläubigerschutz. Mit einem Erwerb eigener Stammanteile bzw. Aktien wird das Haftungssubstrat reduziert. Die prozentualen Grenzen stellen somit einen Kompromiss zwischen einer flexiblen Ausgestaltung der Eigentumsverhältnisse und dem Kapital- und Gläubigerschutz dar. Bei einem Verkauf von Anteilen an die Gesellschaft selbst entsteht gegenüber dem Verkäufer zwingend ein Anspruch auf eine Abgeltung zum wirklichen Wert (Erfolgsfaktor Preis / Bewertungsmethoden). Die Entschädigung muss nicht sofort erfolgen und eine spätere Fälligkeit kann vereinbart werden. Nach Ansicht des Bundesgerichts besteht die Gefahr einer Aushöhlung der Gesellschaft jedoch auch dann, wenn die Entschädigung an den austretenden Verkäufer erst mit einer späteren Fälligkeit erfolgt.
Ausweg Auflösung
Einen möglichen Ausweg aus der Sackgasse sieht das Bundesgericht in der Auflösung der Gesellschaft. Jeder Gesellschafter kann vor Gericht auf Auflösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund klagen. Dem Gericht stehen hier Alternativen offen. Insbesondere sieht der entsprechende Gesetzesartikel wiederum eine Abfindung des Gesellschafters zum wirklichen Wert der Beteiligung vor. Wenn die weiteren Gesellschafter jedoch nicht erwerben möchten und nur ein Verkauf an die Gesellschaft möglich wäre, kann die Erwerbsobergrenze ein wichtiger (Auflösungs-)Grund sein.
Verkauf an Dritte
Für den Verkauf an Dritte bestehen drei Möglichkeiten. Ausgehend von der Beteiligung des austrittswilligen Gesellschafters können die 45% erstens an die bestehenden Gesellschafter oder zweitens an einen neu eintretenden Gesellschafter verkauft werden. Eine dritte Möglichkeit besteht darin, 100% der Anteile an der Gesellschaft zu verkaufen. Die zweite Variante ist in diesem Zusammenhang generell unwahrscheinlich, da in vielen Fällen ein Käufer gefunden werden müsste, der bereit ist, sich mit ihm unbekannten Partnern an der Gesellschaft zu beteiligen.
Austrittsmöglichkeiten
Die Voraussetzungen für einen Unternehmensaustritt waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Sowohl der Verkauf an die weiteren Gesellschafter als auch der Verkauf sämtlicher Anteile an einen neuen Erwerber waren nicht vorgängig vereinbart. Insbesondere für die Regelung der Austrittmodalitäten wird bei der GmbH ein Gesellschaftervertrag und bei der Aktiengesellschaft ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) geschlossen. Darin kann einerseits im Innenverhältnis ein Verkaufsrecht im Sinne einer Put Option und andererseits im Aussenverhältnis eine generelle Verkaufspflicht vorgesehen werden. Die Modalitäten für einen Verkauf des Unternehmens und die Regeln für die Bewertung bei einem Verkauf der Anteile im Innenverhältnis sind in diesen Verträgen möglichst transparent und eindeutig festzulegen. Die Regelungen und deren Durchsetzbarkeit sind vor allem für Minderheitsbeteiligungen bedeutend und können unter Umständen den Fortbestand der Gesellschaft sichern. Darüber hinaus kann eine entsprechende Vereinbarung sicherstellen, dass die veräussernde Partei einen angemessenen Verkaufspreis erhält.
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