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Kaufpreismechanismus

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Beim Verkauf von Firmen stellt sich regelmässig die Frage, auf welcher Basis der Käufer das Unternehmen erwirbt. Im Beitrag zu den Bewertungsmethoden haben wir uns vertieft mit der Unternehmensbewertung auseinandergesetzt und aufgezeigt, dass der Unternehmenswert nicht dem Marktpreis entspricht. Der Marktpreis entspricht dem am Markt erzielbaren Kaufpreis. Da per Vollzugsdatum der Transaktion jedoch kein Unternehmensabschluss vorliegt, kann der Kaufpreis im Zeitpunkt des Vollzugs nicht genau bestimmt werden. Nicht zuletzt für den Vergleich verschiedener Angebote ist in diesem Zusammenhang die Kaufpreisbasis entscheidend.

Kaufpreismechanismen

Für die Bestimmung der Kaufpreisbasis stehen grundsätzlich zwei Mechanismen zur Verfügung: «Closing Accounts» und «Locked Box». Als dritte und weniger häufige Variante werden die beiden Mechanismen im Rahmen eines Hybrid-Modells kombiniert. Bei Closing Accounts wird nach dem Vollzug ein Abschluss per Vollzugsdatum erstellt und der Kaufpreis gemäss den vereinbarten Regeln (Purchase Price Adjustment) angepasst. Der finale Kaufpreis basiert bei diesem Modell auf einer definierten Referenzgrösse (z.B. Nettoumlaufvermögen oder Nettoliquidität) per Vollzug. Bei der Locked Box basiert der Kaufpreis dagegen auf dem letzten verfügbaren Abschluss der Gesellschaft. Per Vollzugsdatum wird kein zusätzlicher Abschluss erstellt und es erfolgt keine Kaufpreisanpassung. Die Mechanismen unterscheiden sich im Wesentlichen bezüglich des Übergangs von Nutzen und Gefahr bzw. von Gewinn und Verlust: Bei der Locked Box erwirbt der Käufer das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet rückwirkend. Bei den Closing Accounts erwirbt der Käufer das Unternehmen wirtschaftlich betrachtet per Vollzug.

Rechtliche Aspekte

Aus rechtlicher Sicht sind auf der Zeitachse die Unterzeichnung des Kaufvertrages (Signing), der Vollzug des Kaufvertrages (Closing) und der Zeitpunkt des Übergangs von Nutzen und Gefahr zu unterscheiden. Die Pflicht zur Übertragung bzw. zur Annahme des Eigentums und zur Bezahlung des Kaufpreises wird im Rahmen des Verpflichtungsgeschäfts mit dem Signing begründet. Das Closing kann unmittelbar im Anschluss an das Signing oder nach einer längeren Zwischenphase erfolgen. Das Eigentum geht immer per Vollzug auf den Käufer über. Nutzen und Gefahr gehen im Schweizer Kaufvertragsrecht ohne eine anderweitige Regelung und ohne aufschiebende Bedingungen per Signing auf den Käufer über (Art. 185 Schweizerisches Obligationenrecht, OR).

Der rechtliche Übergang von Nutzen und Gefahr beschränkt sich nicht auf den wirtschaftlichen Gewinn und Verlust. Insbesondere Veränderungen am Vertragsgegenstand zwischen Unterzeichnung und Vollzug sind damit bei allen drei Mechanismen kritisch. Auch bei den Closing Accounts können sich zwischen Unterzeichnung und Vollzug Veränderungen ergeben, die bewertungstechnisch im massgeblichen Abschluss und damit im Kaufpreis nicht abgebildet sind. Beispielsweise werden für den künftigen Wegfall eines Grosskunden buchhalterisch keine Rückstellungen gebildet. Aus der Verkäuferperspektive ist ein solcher Vorgang dem unternehmerischen Risiko zuzuordnen. Bei negativen Veränderungen stellt sich für den Käufer dennoch die Frage, ob und bei welchen Ereignissen er vom Vertrag zurücktreten oder die Kaufbedingungen neu verhandeln kann. Bei Unternehmenskaufverträgen empfehlen sich in diesem Zusammenhang spezifische Regelungen. Vollzugsbedingungen und sog. Material Adverse Change (MAC-)Klauseln reduzieren das Risiko für den Käufer, können jedoch die Transaktionssicherheit erheblich beeinträchtigen. Vor diesem Hintergrund ist es besser, den Zeitraum zwischen Unterzeichnung und Vollzug möglichst kurz zu halten.

Fazit

Die Kaufpreisbasis spielt bei Unternehmenstransaktionen eine entscheidende Rolle. Der Locked Box Mechanismus hat an Bedeutung gewonnen und bietet im Zeitpunkt des Signings für beide Parteien einen fixierten Wert. Closing Accounts bilden dagegen die wirtschaftlichen Veränderungen zwischen dem Referenzabschluss für die Unternehmensbewertung und dem Zeitpunkt des Vollzugs besser ab.

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer kommunizieren den geforderten bzw. den gebotenen Kaufpreis unter Verweis auf eine entsprechende Bewertungsbasis. Unterschiedliche Definitionen und Bewertungsansätze führen zu Diskussionen und werden in den Verhandlungen häufig strategisch eingesetzt. Die Berücksichtigung der Kaufpreisbasis ermöglicht erst den Vergleich zwischen mehreren Angeboten. Ein auf den ersten Blick attraktives Angebot kann sich unter dieser Betrachtung deutlich relativieren. Das Hybrid-Modell zeigt, dass die Mechanismen sinnvoll kombiniert werden können. Im Rahmen der Vertragsfreiheit sind der Ausgestaltung der Kaufpreisbasis per se kaum Grenzen gesetzt. Im Sinne einer effizienten und transparenten Transaktion empfiehlt sich jedoch eine möglichst konsequente Anwendung der bewährten Modelle.

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«Der gesamte Prozess wurde durch Trown Partners ehrlich und transparent geführt, was mir als Käufer das entscheidende Vertrauen für die Transaktion gab.»

Adrian Poggio, Inhaber und Geschäftsführer Bruno Poggio AG

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