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Kaufvertrag beim Unternehmensverkauf: Do’s and Don’ts

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Inhalt

Jede erfolgreiche Transaktion gipfelt im Abschluss eines Kaufvertrages. Im Vorfeld stellt sich die Frage «wie ist der Vertrag einzuordnen und wie gestalte ich den Unternehmenskaufvertrag?» Rechtlich ist der Kaufvertrag das Verpflichtungsgeschäft, das beide Parteien zur Leistung verpflichtet. Die wesentliche Pflicht auf der Käuferseite besteht in der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Der Verkäufer ist dagegen verpflichtet, dem Käufer das Eigentum am Kaufgegenstand zu verschaffen. Grundsätzlich gilt die Formfreiheit, wobei Verträge für komplexere Vorgänge in der Praxis aus Beweis- und Dokumentationszwecken sinnvollerweise schriftlich vereinbart und unterzeichnet werden (signing). Die Eigentumsübertragung und die Zahlung des Kaufpreises werden als Verfügungsgeschäft (auch Vollzug oder closing) bezeichnet. Darüber hinaus ist der Kauvertrag das verbindliche Ergebnis aus den Verhandlungen der Parteien. Der folgende Beitrag gibt Antworten darauf, wie der Kaufvertrag aufgebaut ist und welche Do’s and Don’ts zu beachten sind.

Der Kaufvertrag im Schweizer Recht

Der Kaufvertrag ist ein vollkommen zweiseitiger Vertrag und gründet auf dem Austausch von Leistung und Gegenleistung. Jeder Kauf, der nicht ein Grundstück oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstand hat, gilt nach Art. 187 des Obligationenrechts als Fahrniskauf. In Bezug auf den Kaufgegenstand ist beim Firmenverkauf zwischen dem Verkauf der Gesellschaftsanteile in Form von Aktien oder Stammanteilen (share deal) und der Übertragung einzelner Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse (asset deal) zu unterscheiden. Die Bestimmung des Kaufgegenstandes ist bei der Übertragung der Gesellschaftsanteile einfach, da in diesem Fall die Aktien oder Stammanteile Kaufobjekt sind. Die einzelnen Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse, die das Unternehmen umfasst, werden beim share deal indirekt auf den Erwerber übertragen.

Vor dem Kauf möchte sich der Käufer nicht nur über den Kaufgegenstand, sondern auch über den wirtschaftlichen Wert vergewissern. Zu diesem Zweck wird das Unternehmen auf finanzielle, rechtliche und betriebswirtschaftliche Punkte geprüft. Wesentliche Risiken werden im Kaufvertrag durch Gewährleistungen und Zusicherungen seitens des Verkäufers abgebildet. Dazu gehören insbesondere Zusicherungen zur Buchführung, zu Steuern und Abgaben sowie zu betrieblichen Vermögenswerten. Da die Bestimmungen im Obligationenrecht zum Fahrniskauf nicht auf Unternehmenskäufe ausgerichtet sind, werden diese regelmässig wegbedungen und durch spezifische Vereinbarungen ersetzt. Nebst den Gewährleistungen und Zusicherungen sind insbesondere die Prüfungs- und Rügeobliegenheiten auf den Umfang und die Komplexität von Unternehmenstransaktionen abzustimmen.

Vertragspunkte und Aufbau

Grundsätzlich sollte der Kaufvertrag nur bindende Vertragspunkte umfassen. Vom bindenden Kaufvertrag zu unterscheiden sind rechtlich unverbindliche Absichtserklärungen (Letter of Intent, LOI) und Angebote (Non-Binding Offer, NBO), die häufig im Vorfeld ausgetauscht werden und einen ersten Rahmen für die weiteren Verhandlungen schaffen. Bindende Vorverträge sind bei Firmenübernahmen dagegen selten und nicht zu empfehlen. Durch Vorverträge werden einzelne Vertragspunkte fixiert und der Verhandlungsspielraum im massgeblichen Hauptvertrag eingeschränkt.

Die wesentlichen Vertragspunkte umfassen die Parteien, den Vertragsgegenstand sowie den Kaufpreis und die Zahlungskonditionen. Weiter sind die Gewährleistungen und Zusicherung, die Rechtsbehelfe bei der Verletzung derselben sowie abschliessende Bestimmungen in Form des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands festzulegen. Bei Vertragsklauseln mit erhöhtem Konfliktpotential, wie beispielsweise variablen Kaufpreis Komponenten, sind ergänzende Regelungen für die Beilegung von Streitigkeiten in den Vertrag aufzunehmen. Die nachstehenden Übersichten zeigen je fünf Do’s und Don’ts für Unternehmenskaufverträge:

Do's

  1. Konditionen, inklusive Kaufgegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen klar definieren und sicherstellen, dass sie das kommerzielle Verständnis der Parteien korrekt abbilden.
  2. Katalog von Zusicherungen und Gewährleistungen auf die Verhandlungen und die Due Diligence abstimmen und die Interessen beider Parteien angemessen und transparent abbilden.
  3. Handlungen oder Tatsachen, die vor dem Vollzug erfüllt sein müssen (z.B. Bewilligungen, Dividendenbezüge oder Finanzierungsnachweise), eindeutig und möglichst eng umschreiben.
  4. Relevante Rechte und Pflichten der Parteien abschliessend erfassen. Handlungen und Unterlassungen nach dem Vollzug, wie die Einarbeitung und die Kommunikation oder Geheimhaltungspflichten und Konkurrenzverbote, ausdrücklich im Vertrag definieren.
  5. Streitbeilegungsmechanismus unter Einbezug eines privaten und unabhängigen Schiedsgutachters vorsehen.

Don'ts

  1. Wesentliche Vertragspunkte weglassen oder unvollständig umschreiben.
  2. Unklare oder unverständliche Formulierungen verwenden, die zu Missverständnissen und Konflikten führen.
  3. Die geschäftlichen und privaten Steuerfolgen einer Transaktion vernachlässigen.
  4. Den Prozess nicht strukturiert angehen und nicht alle relevanten Szenarien im Vertrag abbilden.
  5. Den künftigen Auswirkungen der Transaktion auf die Eigentümer sowie auf das Unternehmen und dessen Strategie keine Beachtung schenken.

Fazit

Unternehmenskaufverträge sind individuell auf die jeweiligen Voraussetzungen und Bedürfnisse abzustimmen. Sie entstehen im Kontext des Verkaufsprozesses und bilden den rechtlich bindenden Abschluss der Verhandlungen. Einige Grundregeln gelten jedoch immer und auch bei der Regelung der zahlreichen Details gilt es, stets das gesamte Bild im Auge zu behalten.

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Autor
Dr. Patrick Eggimann

Dr. Patrick Eggimann
Partner

+41 44 521 04 47
patrick.eggimann@trown.ch

«Im anspruchsvollen Verkaufsprozess würden wir jederzeit wieder mit Trown Partners zusammenarbeiten. Den persönlichen und professionellen Austausch haben wir sehr geschätzt.»

Urs Antener / Thomas Widmer, Gründer und Verkäufer AAA EDV

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